Die Abgabefrist endet, Ende Januar 2023 - Jetzt noch eine weitere Fristverlängerung für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beantragen?
Wer bis zum 31.01.2023 seine Grundsteuererklärung noch nicht eingereicht hat, sollte schnell eine Verlängerung der Frist beim Finanzamt beantragen. Mit einem trifftigen Grund können Sie noch eine Aufschiebung der Frist zur Abgabe bekommen und so dem Verspätungszuschlag entfliehen. Augenommen in Bayern, hier wurde die Frist um weitere drei Monate verlängert.
Was müssen Eigentümer in das Formular, für die einmalige Fristverlängerung schreiben?
- Name, Vorname des Eigentümers
- Name und Adresse des Finanzamtes
- Aktenzeichen, des Grundstückes (Informationsschreiben Finanzamt)
- Neuen Abgabetermin
- Begründung für die Fristverlängerung
- Bitte um Bestätigung
Gründe, für eine erneute FristVerlängerung nach dem 31.01.2023
- Krankheit
- Todesfall
- Fehlende Unterlagen
Bayern verlängert die Frist bis zum 30. April 2023
Das Bundesland Bayern verlängert die Frist um weitere drei Monate, nächster Stichtag ist der 30. April 2023. Der Bayerische Finanzminister, Albert Füracker verkündet, dass noch ein Drittel der Grundstückseigentümer in Bayern fehlt. Ein letzter Aufschub soll gewährt werden. Ob nun auch die anderen Bundesländer mitziehen, ist noch fraglich.
Musterschreiben für die Verlängerung der Abgabefrist für die Grundsteuererklärung
Strafe bis zu 25.000 Euro bei Nicht-Abgabe der Feststellungserklärung
Wer seine Steuererklärung trotz Fristverlängerung nicht elektronisch beim Finanzamt oder per post an das Finanzamt sendet riskiert eine Strafe bis zu 25.000 Euro. Im Oktober 2022, wurde eine bundesweite Fristverlängerung von drei Monaten beschlossen. Der neue Stichtag wurde vom 31.10.2022 auf den 31.01.2023 verlängert, wer bis Ablauf dieser Frist seine Feststellungserklärung beim Finanzamt noch nicht erledigt hat, sollte dies nun ganz schnell nachholen und zudem eine Verlängerung der Frist beantragen. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet eine Genehmigung auszusprechen.
Neuberechnung der Grundsteuer ab 2025 – Grundbesitz wird neu berechnet
Ab 01.01.2025 tritt eine neue Reform der Grundsteuer mit neuen Steuersätzen in Kraft, da die bisherige Berechnung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr verfassungskonform ist.
Am 10.04.2018 – 1BvL 11/14 u.a. (BVerfG 148, 147) wurde entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar sind. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen.
Warum wird die Grundsteuer neu berechnet?
Durch die Reform wird die Grundsteuer komplett neu berechnet und dabei stark vereinfacht. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Ziel ist es, sie für Bürger und Unternehmen gleichermaßen transparent und gerecht zu gestalten. Bisher war die Berechnung der Grundsteuer relativ kompliziert: Sie hing nicht nur vom Wert der Immobilie ab, sondern auch von Faktoren wie der Lage oder dem Alter des Gebäudes. Auch die Kommunale Hebesätze, also die prozentuale Steigerung durch die jeweilige Gemeinde oder Stadt, spielten eine Rolle bei der Berechnung. Dies hat zur Folge, dass sowohl Bürger als auch Unternehmen oft nicht genau wussten, wie viel Grundsteuer sie eigentlich zahlen mussten – was die Reform ändern soll.
Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wert unabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt.
Was benötige ich für die Abgabe der Grundsteuer?
Für die Abgabe der Grundsteuer wird in der Regel ein Steuerformular benötigt. Dieses kann man entweder beim zuständigen Finanzamt oder online bei der jeweiligen Bundesfinanzbehörde herunterladen. Es wird allerdings zur Online – Abgabe (ELSTER) angehalten. Folgende Dokumente und Informationen sollten Sie zur Hand haben:
- Grundstücksgröße
- Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
- Bei Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
- Informationsschreiben, von Ihrem Finanzamt (Steuernummer/Aktenzeichen
- Bodenrichtwert
- Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
- Wohn- und Nutzflächenberechnung
- Anzahl der Garagenstellplätze
- Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Anteile am Eigentum.
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Die Neuberechnung der Grundsteuer ab 2025
Die Bundesländer konnten sich nicht einheitlich auf das, von der Bundesregierung, vorgeschlagene Besteuerungsmodell einigen. Nun gibt es vier verschiedene Arten der Neuberechnung. Je nach Grundsteuermodell sind verschiedene Angaben in den jeweiligen Bundesländern erforderlich. Wir haben für Sie eine Übersicht erstellt, auf welches Modell für Ihr Bundesland zutrifft.
Bundesmodell:
Schleswig – Holstein, Mecklenburg – Vorpommern, Bremen, Brandenburg, Berlin, Sachsen – Anhalt, Thüringen, Rheinland – Pfalz und Nordrhein – Westfalen haben sich für das von der Regierung vorgeschlagene Bundesmodell geeinigt. Für das Bundesmodell werden zusätzlich die Nettokaltmiete, die Anzahl der Wohnungen, sowie die Immobilienart erfasst.
Bundesmodell mit Abweichungen:
Sachsen und das Saarland haben sich für eine abgewandelte Form des Bundesmodells entschieden. Hierbei sind die Steuermesszahlen für Wohngrundstücke im Vergleich zum herkömmlichen Bundesmodell reduziert worden.
Flächenmodell:
Bayern, Hessen und Niedersachsen entschieden sich für ein weniger aufwendiges Flächenmodell. Hierbei spielt das Alter der Immobilie keine Rolle. Es basiert überwiegend auf der Fläche des Grundstückes und dem Gebäude, sowie der Wohnfläche und der Nutzung der Immobilie.
Boden-
wertmodell:
Baden – Württemberg hat sich als einziges Bundesland für das Bodenwertmodell und somit für das unkomplizierteste Modell entschieden. Die Eigentümer der Immobilien in Baden – Württemberg benötigen für die Abgabe der Grundsteuererklärung, vergleichsweise wenig Daten. Bei dieser Art werden lediglich die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert.
Informationsportale der Bundesländer zur Abgabe der Grundsteuer
Informationen für die Abgabe der Grundsteuererklärung, für die jeweiligen Bundesländer:
Was geschieht, wenn ich die Abgabe der Grundsteuererklärung versäume?
Eine verspätete Abgabe der Grundsteuererklärung, kann zu einem Versäumniszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer führen, in jedem Fall mindestens 25 Euro.
Bei Verweigerung der Datenübergabe kann Ihr zuständiges Finanzamt ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro erteilen und im Anschluss die notwendigen Daten selbst schätzen.
Was ändert sich für mich?
Die Grundsteuerreform wird für viele Eigentümer eine Ersparnis bringen. In Ballungsgebieten wie München oder Berlin könnte es allerdings auch zu Steuererhöhungen kommen. Wie hoch die Steuerlast für Sie als Eigentümer künftig ausfallen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So wird zum Beispiel die Lage Ihrer Immobilie eine Rolle spielen. Auch die Art der Immobilie wird berücksichtigt – so zahlen Sie beispielsweise mehr Grundsteuer, wenn Sie ein Haus besitzen im Gegenzug zu einer Eigentumswohnung. Insgesamt ist die Grundsteuerreform aber positiv für die meisten Eigentümer. Denn sie entlastet die Bürger in den ländlichen Gebieten, wo die Grundsteuer bisher relativ hoch war. Zudem ermöglicht sie den Kommunen, ihre Steuersätze selbst festzulegen und so den Bedürfnissen der jeweiligen Gemeinde anzupassen.
Wie kann ich meine Grundsteuer selbst berechnen?
Bis zum 31.12.2024 ist die Formel für die Berechnung Ihrer Grundsteuer noch folgende:
Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Einheitswert:
Den Einheitswert können Sie dem Einheitswertbescheid entnehmen, oftmals unter „Aktenzeichen der Bewertungsstelle“. Die Ausstellung eines Einheitswertbescheides erfolgt über Ihr zuständiges Finanzamt.
Grundsteuermesszahl:
Die Grundsteuermesszahl entnehmen Sie Ihrer Grundsteuererklärung, den Sie in jährlichen Intervallen von Ihrer Gemeinde erhalten.
Hebesatz:
Beim Hebesatz gibt es drei unterschiedliche Arten, je nach Nutzung der Fläche wird einer der drei Grundsteuer Hebesätze verwendet. Für alle Haushalte und Unternehmen wird eine Grundsteuer berechnet.
Grundsteuer – Hebesatz A: land- und forstwirtschaftliche Flächen (agrarisch)
Grundsteuer-Hebesatz B: für sonstige Grundstücke (baulich)
Grundsteuer-Hebesatz: für Gewerbesteuer
Das „A“ steht für „agrarisch“. Die Grundsteuer A gilt für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft.
Das „B“ steht für „baulich“. Die Grundsteuer B umfasst die in einer Gemeinde liegenden bebauten und unbebauten Grundstücke – also alles, was nicht Land- und Forstwirtschaft ist.
Stadt
Ansbach
Erlangen
Fürth
Gunzenhausen
München
Nürnberg
Oberasbach
Roth
Schwabach
Stein
Würzburg
Zirndorf
Hebesatz A
380
300
350
385
535
332
280
340
300
370
340
330
Hebesatz B
380
425
555
370
535
555
330
340
450
450
475
360
Gewerbesteuer
380
440
440
320
490
467
300
360
390
400
420
300
Fazit – lohnt sich die Reform für mich?
Abschließend lässt sich sagen, dass die geplante Grundsteuerreform für viele Menschen eine finanzielle Entlastung bedeuten soll. Zusammengefasst sollen die Steuerzahlenden nicht mehr oder weniger Grundsteuer zahlen als zuvor. Allerdings sollte man sich gut informieren, ob und wie sehr man von der Reform profitieren wird. Denn je nach Wohnort und Immobilienbesitz kann es auch zu Mehrkosten kommen.
Das hängt vor allem vom neu errechneten Einheitswert des Grundstücks ab. Hier können durch die unterschiedlichen Berechnungsmodelle der jeweiligen Bundesländer Unterschiede entstehen.
FAQ´s
Grundsteuer A wird für den Grundbesitz von forst- und landwirtschaftlichen Betrieben erhoben. Das „A“ steht für „agrarisch“.
Grundsteuer B fällt auf bebaute und unbebaute Grundstücke an. Das „B“ steht für „baulich“.
Diese Form der Grundsteuer soll mit der geplanten Grundsteuerreform im Jahr 2025 eingeführt werden.
In der Regel wird die Grundsteuer pro Quartal vom Finanzamt berechnet zum 15. Februar, 15. Mai, 15.August und 15. November. Es besteht die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten oder einen Jahresbeitrag zu bezahlen, hierfür muss ein Antrag gestellt werden.
Ja, die Grundsteuer zählt zu den umlagefähigen Nebenkosten. Vermieter können in der Betriebskostenabrechnung, die Grundsteuer auf die Mietenden umlegen.