Neuregelung der Maklerprovision – Was ändert sich beim Hausverkauf für Sie?

Die Neuregelung der Maklerprovision

Seit dem letzten Jahr gibt es eine Neuregelung der Maklerprovision. Diese Veränderung hat vor allem negative Auswirkungen auf die Verkäufer von Immobilien. Wir erklären Ihnen den Inhalt und die Bedeutung der Neuregelung und welche Nachteile diese für Sie hat.

Die alte Regelung für Maklerprovisionen

Vor Eintritt des neuen Gesetzes gab es bundesweit keine einheitliche Regelung für die Bezahlung der Maklerprovision.

In einigen Bundesländern war es üblich, dass der Käufer die Kosten alleine getragen hat und in anderen Bundesländern wurden diese aufgeteilt. Die Kaufnebenkosten waren so in einigen Bundesländern besonders hoch. Für Verkäufer bedeutete dies meist, dass sie die Maklercourtage komplett oder zu einem großen Teil auf den Käufer übertragen konnten.

In unserem Blog-Beitrag Informationen zur Maklerprovision gehen wir detailliert auf die Maklerprovision und die alte Regelung ein.

Mit der Neuregelung wird die Verteilung der Maklerprovision nun bundesweit einheitlich geregelt.

Das Gesetz zur Neuregelung für die Maklerprovision

Das neue Gesetz, dass am 23.12.2020 in Kraft getreten ist, trägt den langen Namen „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser”.

Mit diesem Gesetz werden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision geändert. Folgende beiden Passagen aus dem BGB sind für die Maklerprovision entscheidend:

§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

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Wofür und für wen gilt die Neuregelung?

Die Neuregelung der Maklerprovision gilt nur für Privatpersonen. Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit kann die Verteilung nach wie vor individuell vereinbart werden.

Außerdem gilt die Neuregelung nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser. Bei Mehrfamilienhäusern, gewerblichen Immobilien, gemischt genutzten Objekten und Baugrundstücken kann die Maklerprovision nach wie vor individuell geregelt werden.

Was bedeutet die Neuregelung der Maklerprovision für Verkäufer?

Die Maklerkosten dürfen also nicht mehr wie bisher in ihrer vollen Höhe auf den Käufer umgelegt werden. Derjenige, der den Makler als erstes beauftragt, muss nun 50% der Maklerprovision übernehmen. Bei dem Verkauf einer Immobilie ist das eigentlich immer der Verkäufer.

Auch wenn die Neuregelung der Maklerprovision mehr Fairness für Käufer bedeutet, kann Sie unter bestimmten Bedingungen sehr nachteilig für Verkäufer sein.

Als Verkäufer konnten Sie durch die Umlegung der Maklerprovision bisher eine Menge Geld sparen. Ab sofort geht dieser Anteil vom Verkaufspreis Ihrer Immobilie ab.

Besonders unangenehm wird die Zahlung der Maklercourtage für Verkäufer, die beim Verkauf noch Schulden auf der Immobilie haben.

Wenn Sie das zum Verkauf angebotene Objekt selbst bewohnt haben, gibt es außerdem keine Möglichkeit, die Kosten für die Maklercourtage von der Steuer abzusetzen.

Wie kann ich als Verkäufer die Zahlung der Maklerprovision umgehen?

Als Verkäufer können Sie die Zahlung der Maklerprovision lediglich umgehen, wenn Sie keinen Makler beauftragen.

Das bedeutet, dass Sie selbst die Arbeit des Maklers übernehmen müssen.

Das heißt, Sie…

… erstellen ein Exposé für Ihre Immobilie

… bestimmen einen Verkaufspreis

… vermarkten das Objekt auf Online-Plattformen und in Print-Medien

… führen Interessenten durch Ihre Wohnung oder Ihr Haus

… führen Verhandlungsgespräche mit Interessenten

… übernehmen die Organisation der Unterlagen, die für den Verkauf notwendig sind

… bauen einen Kontakt zum Notar auf, um den Kaufvertrag zu erstellen

… usw.

Für Personen, die bisher keinerlei Erfahrungen mit dem Verkauf von Immobilien haben, ist das sehr viel Arbeit. Außerdem fehlt in bestimmten Bereichen das Fachwissen. Das fängt schon bei der Festlegung eines Verkaufspreises an. Setzen Sie diesen zu niedrig an, fällt Ihr Gewinn geringer aus. Wird er zu hoch angesetzt, verkauft sich die Immobilie womöglich nicht.

Eine weitere Möglichkeit ist, die Immobilie direkt und ohne Umwege über einen direkten Immobilienankäufer zu verkaufen.

Bei Immobilienankauf Häupler fällt dabei keinerlei Provision für Sie an. Wir sind quasi Makler und Käufer in einem. Das bedeutet, wir nehmen eine Bewertung Ihrer Immobilie vor, bereiten den Verkauf mit dem Notar vor und erledigen alle sonstigen Tätigkeiten, die ein Makler übernimmt. Durch den Direktankauf fällt der Mittelsmann (Makler) aus und damit fällt für Sie auch keine Maklerprovision an. Ein weiterer Vorteil ist, dass ein direkter Verkauf innerhalb kürzester Zeit abgewickelt werden kann.

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